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   VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518   

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VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518 (https://dejure.org/2011,67831)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518 (https://dejure.org/2011,67831)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - RO 7 K 09.1518 (https://dejure.org/2011,67831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes;Gewichtige Gründe i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG;Kein Ausnahmefall, in dem Erlaubnis erteilt werden muss, weil dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Für das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht zu verlangen, dass das Baudenkmal eine "gesteigerte" Bedeutung im Vergleich mit der allgemein für die Begründung des Baudenkmals erforderlichen Bedeutung hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 70; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 35 ff.).

    Vielmehr ergeben sich die gewichtigen Gründe, die mit denen, die für eine Beseitigung (oder Veränderung) sprechen, abgewogen werden müssen, in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 a.a.O. vgl. auch BayVGH, Urt. des 26. Senats vom 21.2 1985, BayVBl 1986, 399, wo eine "gesteigerte Bedeutung" bereits dann angenommen wird, wenn das Denkmal "deutlich die Grenzen des Unbedeutenden" überschreitet).

    In diesem Fall muss dem Antrag entsprochen werden, weil die Versagung der Genehmigung (sonst) unverhältnismäßig wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 73; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 38).

    Damit ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis so auszulegen, dass dann keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, und somit die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Erhaltung des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zumutbar ist (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 59).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist, wenn nur noch so wenig Substanz erhalten ist, dass bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 74, 78 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 40, 41).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein für eine "geldwerte" Nutzung bestimmtes Denkmal nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden kann; grundsätzlich ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 75 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 43).

    Dabei sind insbesondere die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellte Zuschüssen (vor allem öffentliche Mittel) und Steuervergünstigungen gegenüberzustellen (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 76).

    Von diesen Maßstäben ausgehend kann im vorliegenden Fall bei Zugrundelegung der Berechnungen und Kalkulationen des von der Klägerin beauftragten Architektenbüros für das zunächst vorgesehene "Haus der Begegnung" (nur von diesem Projekt ausgehend kann überhaupt eine Prüfung erfolgen, da die Klägerin sich auf ein weiteres konkretes Projekt nicht festgelegt hat, vgl. dazu auch BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 83; BayVGH, Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250) schon bei überschlägiger Prüfung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach obigen Kriterien nicht festgestellt werden.

    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 87 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 71 ff.) muss das Erlaubnisermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 BayVwVfG): Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vor allem, durch die präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, nämlich einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG ) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) des Denkmals, gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen.

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Für das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht zu verlangen, dass das Baudenkmal eine "gesteigerte" Bedeutung im Vergleich mit der allgemein für die Begründung des Baudenkmals erforderlichen Bedeutung hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 70; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 35 ff.).

    In diesem Fall muss dem Antrag entsprochen werden, weil die Versagung der Genehmigung (sonst) unverhältnismäßig wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 73; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 38).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist, wenn nur noch so wenig Substanz erhalten ist, dass bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 74, 78 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 40, 41).

    Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ein für eine "geldwerte" Nutzung bestimmtes Denkmal nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden kann; grundsätzlich ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 75 f.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 43).

    Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist das Schema einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.1.2009 (Az. 4-K 5111.0-12c/31 828[07], S. 4) eine geeignete Grundlage (BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 45, 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es insbesondere sachgerecht, dass nur der sog. denkmalpflegerische Mehraufwand angesetzt wird und die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (sog. bau- und sicherheitsrechtlich veranlasste Kosten) außer Betracht bleiben (BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 60).

    Außerdem wurden nach dem Bauzustand des Gebäudes und den Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung wohl schon seit Jahren keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt; auch die insoweit "ersparten" Kosten sind aber zu berücksichtigen (BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 62 u. 64).

    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 87 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn. 71 ff.) muss das Erlaubnisermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 BayVwVfG): Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es vor allem, durch die präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, nämlich einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG ) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) des Denkmals, gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Für diese Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den Maßstab eines für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümers abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226/243).

    Wenn dies zu bejahen ist, sind die einer wirtschaftlich ertragreicheren Nutzung entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Anforderungen aber in aller Regel als Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen; die wirtschaftliche Zumutbarkeit setzt also nicht voraus, dass mit der Nutzung des Denkmals eine Rendite erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226; BayVGH Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250).

    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).

  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 2 B 09.250
    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Wenn dies zu bejahen ist, sind die einer wirtschaftlich ertragreicheren Nutzung entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Anforderungen aber in aller Regel als Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen; die wirtschaftliche Zumutbarkeit setzt also nicht voraus, dass mit der Nutzung des Denkmals eine Rendite erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226; BayVGH Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250).

    Von diesen Maßstäben ausgehend kann im vorliegenden Fall bei Zugrundelegung der Berechnungen und Kalkulationen des von der Klägerin beauftragten Architektenbüros für das zunächst vorgesehene "Haus der Begegnung" (nur von diesem Projekt ausgehend kann überhaupt eine Prüfung erfolgen, da die Klägerin sich auf ein weiteres konkretes Projekt nicht festgelegt hat, vgl. dazu auch BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 83; BayVGH, Urt. v. 27.1.2010, Az. 2 B 09.250) schon bei überschlägiger Prüfung eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach obigen Kriterien nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Deshalb ist schon grundsätzlich fraglich, ob diese Grundsätze hier anwendbar sind, weil die Klägerin als Gemeinde ja gar nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG sein kann (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, Az. 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 ff.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Zumutbarkeitsgrenze aber maßgeblich auch dadurch beeinflusst, ob der Eigentümer eine denkmalschutzrechtliche "Vorbelastung" bei seinem Grundstückserwerb gekannt oder zumindest ein entsprechendes Risiko bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.4.2010, 1 BvR 2140/08, BayVBl 2010, 597 ff.).
  • BVerwG, 17.11.2009 - 7 B 25.09

    Denkmalschutz; Eigentumsgarantie; Eigentümer; Erhaltungspflicht; wirtschaftliche

    Auszug aus VG Regensburg, 20.01.2011 - RO 7 K 09.1518
    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber zudem, dass Hintergrund der "Zumutbarkeitsrechtsprechung" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Art. 14 GG ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007, Az. 1 B 00.2474, juris Rn. 51 ff.; BayVGH 2007 Rn. 51 ff.; BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, Az. 1 B 06.63, juris Rn.38; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2009, Az. 7 B 25/09, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl v. 2.3.1999, Az. 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226).
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